Verwaltungsgerichtshof
11.03.2011
2010/09/0241
Besteht hinsichtlich eines bestimmten Bauwerkes ein rechtskräftiger Abbruchauftrag der Bauoberbehörde, der vor Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides ergangen ist, so wurde die für dieses Gebäude maßgebliche Rechtslage mit dem Unterschutzstellungsbescheid durch das Eintreten der mit der Unterschutzstellung verbundenen Rechtsfolgen insbesondere des Paragraph 4, DMSG 1923 (Verbot der Zerstörung und jeder Veränderung des Bestandes, der überlieferten Erscheinung oder der künstlerischen Wirkung) sowie der Unrechtsfolgen des Paragraph 37, DMSG 1923 geändert, die Rechtswirkungen des baurechtlichen Beseitigungsauftrages wurden insoferne verdrängt vergleiche E 28. Jänner 1963, 2182/61, VwSlg 5949). In baurechtlicher Hinsicht steht es dem Eigentümer eines Bauwerkes auch bei Vorliegen eines Abbruchauftrages grundsätzlich frei, das Gebäude - falls erforderlich nach Einholung einer entsprechenden Baubewilligung - zu sanieren vergleiche E 15. September 1987, 83/05/0198; E 17. Juni 2003, 2002/05/1200).