Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/22/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/22/0075

Entscheidungsdatum

14.05.2009

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §81 Abs1;
NAG 2005 §82 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0092 E 22. September 2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/22/0645 E 17. Juni 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Die Übergangsbestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, NAG 2005 ist in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, NAG 2005 verfassungsrechtlich unbedenklich (Hinweis E 14. Juni 2007, 2007/18/0240).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220075.X01

Im RIS seit

02.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2008220075_20090514X01

Rechtssatz für 2008/22/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/22/0075

Entscheidungsdatum

14.05.2009

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §19 Abs2 Z2;
NAG 2005 §61;
NAG 2005 §81 Abs1;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0092 E 22. September 2009

Rechtssatz

Eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, FrG" wäre - würde ihr zeitlicher Geltungsbereich auch Zeiten nach dem Inkrafttreten des NAG 2005 erfassen - gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Tabelle A Ziffer 8, NAG-DV als "Aufenthaltsbewilligung-Künstler" anzusehen. Der Umstand, dass eine solche Niederlassungsbewilligung bereits vor Inkrafttreten des NAG 2005 abgelaufen ist, vermag mit Blick auf Paragraph 81, Absatz eins, NAG 2005, wonach Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1. Jänner 2006) anhängig sind, nach dessen Bestimmungen zu Ende zu führen sind, deren Eigenschaft als Aufenthaltstitel, der grundsätzlich einer Verlängerung oder Zweckänderung zugänglich ist, nicht zu beseitigen (Hinweis hg. E vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220075.X02

Im RIS seit

02.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2008220075_20090514X02

Rechtssatz für 2008/22/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/22/0075

Entscheidungsdatum

14.05.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §19 Abs2;
NAG 2005 §23 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0092 E 22. September 2009

Rechtssatz

Zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Anwendungsbereich des NAG 2005 kommt nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages nicht in Betracht. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus dem - gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 auch auf Verlängerungsverfahren anzuwendenden - Paragraph 23, Absatz eins, NAG 2005, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers (Hinweis E vom 16. Oktober 2007, 2006/18/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220075.X03

Im RIS seit

02.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2008220075_20090514X03

Rechtssatz für 2008/22/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/22/0075

Entscheidungsdatum

14.05.2009

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §19 Abs2 Z2;
NAG 2005 §2 Abs1 Z11;
NAG 2005 §2 Abs2;
NAG 2005 §2 Abs3;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs4;
NAG 2005 §61;
NAG 2005 §81 Abs1;
NAGDV 2005 §11 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0092 E 22. September 2009

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Anträgen auf Änderung von Aufenthaltszwecken festgehalten, dass ein kurz vor Ablauf einer Aufenthaltsbewilligung gestellter Antrag, der die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Inhalt hat, sowohl die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich als auch gleichzeitig den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel bezweckt, und daher nicht nur als bloßer Zweckänderungsantrag, sondern als Verlängerungsantrag (i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005) anzusehen ist (Hinweis E vom 14. Juni 2007, 2006/18/0134). Dem steht auch die in Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 enthaltene Bestimmung, wonach mit einem Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden kann, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann, in einem (Übergangs-)Fall wie dem vorliegenden, in dem ein zur Niederlassung berechtigender Aufenthaltstitel nach früheren Vorschriften ausgestellt wurde, der nach dem NAG 2005 nicht mehr vorgesehen ist (hier: "Niederlassungsbewilligung - Künstler"), aber nach den damaligen Vorschriften (hier: des FrG 1997) weiterhin erteilt werden konnte, nicht entgegen, weil dem Gesetz mit Blick auf Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, NAG 2005 nicht unterstellt werden kann, bisher rechtmäßig niedergelassene Fremde trotz ihrer weiterhin bestehenden tatsächlichen Niederlassung als nicht (mehr) niedergelassen anzusehen, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, auch den rechtlichen Status der Niederlassung beizubehalten. Die Behörde war daher nicht berechtigt, den gegenständlichen Antrag bloß als Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler" iSd Paragraph 61, NAG 2005 anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220075.X04

Im RIS seit

02.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2008220075_20090514X04

Rechtssatz für 2008/22/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2008/22/0075

Entscheidungsdatum

14.05.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0092 E 22. September 2009

Rechtssatz

Bei dem mit einem Zweckänderungsbegehren verbundenen Verlängerungsantrag handelt es sich um einen einheitlichen Antrag, der mit der Erteilung des Aufenthaltstitels für den geänderten Aufenthaltszweck erledigt ist, und über den lediglich dann gesondert mit Bescheid abzusprechen ist, wenn die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt werden. Die Behörde ist daher nur dann berechtigt, den Verlängerungsantrag durch Erteilung eines Aufenthaltstitel mit dem bisher innegehabten Aufenthaltszweck zu erledigen, wenn über das vorrangig verfolgte Ziel der Zweckänderung bereits abschlägig abgesprochen wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus den Materialien Ausschussbericht 1154 BlgNR 22 Gesetzgebungsperiode 3) zur (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, erfolgten) Änderung des Paragraph 24, NAG 2005. Diesen ist zu entnehmen, dass die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels (das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen vorausgesetzt) dann stattzufinden hat, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltszwecks oder Aufenthaltstitels nicht oder nicht zur Gänze erfüllt sind, und darüber die zuständige Behörde gesondert mit Bescheid abgesprochen hat (lediglich einer gemeinsamen Versagung bei Fehlen sowohl der Voraussetzungen für die Zweckänderung als auch für die Verlängerung steht nichts im Wege, Hinweis E vom 14. Juni 2007, 2006/18/0134).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220075.X05

Im RIS seit

02.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2008220075_20090514X05

Rechtssatz für 2008/22/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2008/22/0075

Entscheidungsdatum

14.05.2009

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §10 Abs3 Z1;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0092 E 22. September 2009

Rechtssatz

Aus Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, NAG 2005 ergibt sich, dass es nicht möglich ist, dass ein Fremder für denselben Zeitraum über zwei Aufenthaltstitel verfügen kann. Dementsprechend ist einem Fremden im Falle eines mit einem Zweckänderungsbegehren verbundenen Verlängerungsantrages letztendlich auch nur ein Aufenthaltstitel zu erteilen (nicht aber zwei für den Fall, dass sowohl die Voraussetzungen für die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels als auch jene für die Erteilung des Aufenthaltstitels mit dem geänderten Zweck erfüllt würden). Strebt ein Fremder nun nicht nur die Verlängerung seines Aufenthaltsrechts, sondern auch eine Zweckänderung an, so ist aber kein vernünftiger Grund für die Annahme erkennbar, er wolle dennoch primär seinen bisherigen Aufenthaltszweck beibehalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220075.X06

Im RIS seit

02.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2008220075_20090514X06

Rechtssatz für 2008/22/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2008/22/0075

Entscheidungsdatum

14.05.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §19 Abs2 Z2;
NAG 2005 §2 Abs2;
NAG 2005 §61;
NAG 2005 §8 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0092 E 22. September 2009

Rechtssatz

Nach dem NAG 2005 ist die Erlangung einer Niederlassungsbewilligung für selbständige künstlerische Erwerbstätigkeiten ungeachtet dessen, dass nach diesem Bundesgesetz eine eigene Niederlassungsbewilligung für einen auf "Erwerbstätigkeit als Künstler" eingeschränkten Aufenthaltszweck nicht mehr vorgesehen ist, im Rahmen der für Niederlassungsbewilligungen festgelegten Aufenthaltszwecke nicht ausgeschlossen. Insbesondere kann dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht unterstellt werden, er würde - trotz beabsichtigter (oder sogar bereits bestehender) Niederlassung i. S.d. Paragraph 2, Absatz 2, NAG 2005 - jeden Künstler von vornherein als nur vorübergehend befristet aufhältig im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 ansehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220075.X07

Im RIS seit

02.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2008220075_20090514X07