Verwaltungsgerichtshof
14.05.2009
2008/22/0075
Eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, FrG" wäre - würde ihr zeitlicher Geltungsbereich auch Zeiten nach dem Inkrafttreten des NAG 2005 erfassen - gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Tabelle A Ziffer 8, NAG-DV als "Aufenthaltsbewilligung-Künstler" anzusehen. Der Umstand, dass eine solche Niederlassungsbewilligung bereits vor Inkrafttreten des NAG 2005 abgelaufen ist, vermag mit Blick auf Paragraph 81, Absatz eins, NAG 2005, wonach Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1. Jänner 2006) anhängig sind, nach dessen Bestimmungen zu Ende zu führen sind, deren Eigenschaft als Aufenthaltstitel, der grundsätzlich einer Verlängerung oder Zweckänderung zugänglich ist, nicht zu beseitigen (Hinweis hg. E vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0055).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/22/0092 E 22. September 2009