Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2005/05/0174
Entscheidungsdatum
29.01.2008
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
Norm
BauO OÖ 1994 §1 Abs1 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §1 Abs3 Z10 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2 idF 1998/070;
BauRallg;
Rechtssatz
§ 1 Abs. 1 Oö BauO regelt "das Bauwesen" im Land Oberösterreich; im Abs. 3 dieser Bestimmung werden in 14 Punkten Anlagen aufgezählt, für die, auch wenn sie dem Begriff "Bauwesen" zuzuordnen wären, die Bauordnung nicht gilt. Der Gesetzeswortlaut bietet keinen Hinweis darauf, dass diese Aufzählung nicht erschöpfend und einer erweiterten Interpretation zugänglich wäre. Es stellt sich auch nicht die Frage, inwieweit die gegenständliche Halle einem "Zelt" ähnlich sei, weil Zelte nur dann ausgenommen sind, wenn es sich nicht um Gebäude handelt. Paragraph eins, Absatz eins, Oö BauO regelt "das Bauwesen" im Land Oberösterreich; im Absatz 3, dieser Bestimmung werden in 14 Punkten Anlagen aufgezählt, für die, auch wenn sie dem Begriff "Bauwesen" zuzuordnen wären, die Bauordnung nicht gilt. Der Gesetzeswortlaut bietet keinen Hinweis darauf, dass diese Aufzählung nicht erschöpfend und einer erweiterten Interpretation zugänglich wäre. Es stellt sich auch nicht die Frage, inwieweit die gegenständliche Halle einem "Zelt" ähnlich sei, weil Zelte nur dann ausgenommen sind, wenn es sich nicht um Gebäude handelt.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050174.X03
Im RIS seit
28.02.2008
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013
Dokumentnummer
JWR_2005050174_20080129X03