Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/05/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/05/0174

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2 idF 1998/070;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (siehe die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 757).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050174.X01

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013

Dokumentnummer

JWR_2005050174_20080129X01

Rechtssatz für 2005/05/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/05/0174

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2 idF 1998/070;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der gewählte Spruch, die Gesellschaft habe in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2002 auf einem näher bezeichneten Grundstück einen näher umschriebenen bewilligungspflichtigen Neubau ausgeführt, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre, entspricht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, weil ein hinreichend konkreter Zeitraum angeführt wurde, innerhalb dessen dieses Begehungsdelikt verwirklicht worden war (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 96/05/0253).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050174.X02

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013

Dokumentnummer

JWR_2005050174_20080129X02

Rechtssatz für 2005/05/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/05/0174

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §1 Abs1 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §1 Abs3 Z10 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2 idF 1998/070;
BauRallg;

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz eins, Oö BauO regelt "das Bauwesen" im Land Oberösterreich; im Absatz 3, dieser Bestimmung werden in 14 Punkten Anlagen aufgezählt, für die, auch wenn sie dem Begriff "Bauwesen" zuzuordnen wären, die Bauordnung nicht gilt. Der Gesetzeswortlaut bietet keinen Hinweis darauf, dass diese Aufzählung nicht erschöpfend und einer erweiterten Interpretation zugänglich wäre. Es stellt sich auch nicht die Frage, inwieweit die gegenständliche Halle einem "Zelt" ähnlich sei, weil Zelte nur dann ausgenommen sind, wenn es sich nicht um Gebäude handelt.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050174.X03

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013

Dokumentnummer

JWR_2005050174_20080129X03

Rechtssatz für 2005/05/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/05/0174

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2 idF 1998/070;
BauRallg;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Gerade in Anbetracht der hier angewendeten Strafnorm des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, Oö BauO, die ja die Begehung und nicht die weitere Aufrechterhaltung des rechtswidrig herbeigeführten Zustandes erfasst, muss das Merkmal der vorübergehenden Dauer allein nach objektiven Kriterien beurteilbar sein; Absichten des Bauherrn, die sich ändern können, können kein Maßstab sein. Ob der Ausnahmetatbestand vorliegt, muss im Zeitpunkt der Ausführung objektiv feststellbar sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050174.X04

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013

Dokumentnummer

JWR_2005050174_20080129X04

Rechtssatz für 2005/05/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2005/05/0174

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1343/33 E 2. Juli 1934 RS 1

Stammrechtssatz

Selbst die erwiesenermaßen unverschuldete Unkenntnis des Gesetzes bildet nur dann einen Schuldausschließungsgrund, wenn der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

*

BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 980

*

E 2.7.1934, 1343/33 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050174.X05

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013

Dokumentnummer

JWR_2005050174_20080129X05

Rechtssatz für 2005/05/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2005/05/0174

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Von einem geringen Unrechtsgehalt kann aber - abgesehen von der Größe der Errichtung - schon deshalb keine Rede sein, weil die Gesellschaft erst NACH dem Einschreiten der Behörde um Baubewilligung angesucht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050174.X06

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013

Dokumentnummer

JWR_2005050174_20080129X06