Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Geschäftszahl

2005/05/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1343/33 E 2. Juli 1934 RS 1

Stammrechtssatz

Selbst die erwiesenermaßen unverschuldete Unkenntnis des Gesetzes bildet nur dann einen Schuldausschließungsgrund, wenn der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

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BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 980

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E 2.7.1934, 1343/33 #1