Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Geschäftszahl

2005/05/0174

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz eins, Oö BauO regelt "das Bauwesen" im Land Oberösterreich; im Absatz 3, dieser Bestimmung werden in 14 Punkten Anlagen aufgezählt, für die, auch wenn sie dem Begriff "Bauwesen" zuzuordnen wären, die Bauordnung nicht gilt. Der Gesetzeswortlaut bietet keinen Hinweis darauf, dass diese Aufzählung nicht erschöpfend und einer erweiterten Interpretation zugänglich wäre. Es stellt sich auch nicht die Frage, inwieweit die gegenständliche Halle einem "Zelt" ähnlich sei, weil Zelte nur dann ausgenommen sind, wenn es sich nicht um Gebäude handelt.