Verwaltungsgerichtshof
29.01.2008
2005/05/0174
Der gewählte Spruch, die Gesellschaft habe in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2002 auf einem näher bezeichneten Grundstück einen näher umschriebenen bewilligungspflichtigen Neubau ausgeführt, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre, entspricht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, weil ein hinreichend konkreter Zeitraum angeführt wurde, innerhalb dessen dieses Begehungsdelikt verwirklicht worden war (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 96/05/0253).