Verwaltungsgerichtshof
29.01.2008
2005/05/0174
Gerade in Anbetracht der hier angewendeten Strafnorm des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, Oö BauO, die ja die Begehung und nicht die weitere Aufrechterhaltung des rechtswidrig herbeigeführten Zustandes erfasst, muss das Merkmal der vorübergehenden Dauer allein nach objektiven Kriterien beurteilbar sein; Absichten des Bauherrn, die sich ändern können, können kein Maßstab sein. Ob der Ausnahmetatbestand vorliegt, muss im Zeitpunkt der Ausführung objektiv feststellbar sein.