Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/09/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/09/0219

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Index

10/10 Grundrechte
77 Kunst Kultur

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0048 E 22. Oktober 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Das DMSG 1923 gehört zu jenen Gesetzen, die infolge des Gesetzesvorbehaltes in Artikel 5, StGG zulässigerweise - entschädigungslose - Beschränkungen der Eigentümer von Denkmälern vorsehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090219.X01

Im RIS seit

20.10.2004

Dokumentnummer

JWR_2001090219_20040915X01

Rechtssatz für 2001/09/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/09/0219

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §3;

Rechtssatz

Der (bei der Bezirkshauptmannschaft beantragte) "Erhaltungsauftrag" (damit gemeint: Sicherungsmaßnahmen) bzw. die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang behaupteten Kosten für Sanierungsarbeiten sind nicht Gegenstand des Unterschutzstellungsverfahrens; sie sind mit der Unterschutzstellung auch nicht "unmittelbar verknüpft".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090219.X02

Im RIS seit

20.10.2004

Dokumentnummer

JWR_2001090219_20040915X02

Rechtssatz für 2001/09/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/09/0219

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56;
AVG §57 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
VVG §1;

Rechtssatz

Eine "Exekution" des Unterschutzstellungsbescheides ist nicht möglich, und sie ist auch nicht erforderlich, besteht die Rechtswirkung eines Unterschutzstellungsbescheides doch darin, dass mit Erlassung (hier) des Mandatsbescheides die Unterschutzstellung wirksam wurde und die Rechtsvorschriften des DMSG anzuwenden waren bzw. nach diesem Gesetz vorgesehene Rechtsfolgen eingetreten sind.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090219.X03

Im RIS seit

20.10.2004

Dokumentnummer

JWR_2001090219_20040915X03

Rechtssatz für 2001/09/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/09/0219

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56;
AVG §57 Abs1;
AVG §59 Abs1;
DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §3;
VVG §1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde der Mandatsbescheid betreffend eine Unterschutzstellung nach dem DMSG den Beschwerdeführern an einem näher bezeichneten Tag zugestellt. Einer detaillierten Beschreibung des Zustandes des geschützten Objektes in genau diesem Zeitpunkt kann - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/09/0103, dargelegt hat - von den Denkmalschutzbehörden nicht verlangt werden. Dass eine "Feststellung der räumlichen Verhältnisse" im gegenständlichen Haus geboten gewesen wäre, damit der Bescheid "vollstreckbar ist" bzw. dem "Bestimmtheitsgebot" entspricht, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden. Eine Umschreibung der Anzahl der Räume, etwa "im Keller", war nicht notwendig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090219.X04

Im RIS seit

20.10.2004

Dokumentnummer

JWR_2001090219_20040915X04

Rechtssatz für 2001/09/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2001/09/0219

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56;
AVG §57 Abs1;
AVG §59 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §3;
VVG §1;

Rechtssatz

Wenn die Beschwerdeführer rügen, Feststellungen "über den Gebäudezustand" wären deshalb erforderlich gewesen, weil dieser auf die "Schutzwürdigkeit" Einfluss habe, ist zu erwidern, dass die belangte Behörde sich damit auseinandergesetzt hat, ob durch die (von den Beschwerdeführern veranlassten) Demolierungsarbeiten, die nach Erlassung des Mandatsbescheides - also bereits nach Unterschutzstellung - vorgenommen wurden (Abbruch der Hoffassade und Teile des Daches), die Denkmaleigenschaft verloren gegangen ist. Die belangte Behörde hat dazu festgestellt, dass die für die Denkmaleigenschaft wesentlichen Teile von diesen Zerstörungen nicht betroffen wurden. Von daher ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, dem geschützten Objekt die Denkmaleigenschaft zu nehmen und die bescheidmäßige Unterschutzstellung durch den versuchten Abbruch des Gebäudes zu unterlaufen vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/09/0103).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090219.X05

Im RIS seit

20.10.2004

Dokumentnummer

JWR_2001090219_20040915X05

Rechtssatz für 2001/09/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2001/09/0219

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Mit der Rechtsansicht, vom DMSG werde eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes nicht gefordert, zumal das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung wesentlich auch davon abhängt, inwieweit es als Repräsentant einer bestimmten Stilrichtung oder Epoche der Geschichte der Kunst anzusehen ist, befindet die belangte Behörde sich in Einklang mit Paragraph eins, Absatz 2, DMSG und mit der Judikatur vergleiche die bei Fürnsinn, Denkmalschutzrecht, Wien 2002, Seite 64 f wiedergegebene Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090219.X06

Im RIS seit

20.10.2004

Dokumentnummer

JWR_2001090219_20040915X06