Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Geschäftszahl

2001/09/0219

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde der Mandatsbescheid betreffend eine Unterschutzstellung nach dem DMSG den Beschwerdeführern an einem näher bezeichneten Tag zugestellt. Einer detaillierten Beschreibung des Zustandes des geschützten Objektes in genau diesem Zeitpunkt kann - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/09/0103, dargelegt hat - von den Denkmalschutzbehörden nicht verlangt werden. Dass eine "Feststellung der räumlichen Verhältnisse" im gegenständlichen Haus geboten gewesen wäre, damit der Bescheid "vollstreckbar ist" bzw. dem "Bestimmtheitsgebot" entspricht, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden. Eine Umschreibung der Anzahl der Räume, etwa "im Keller", war nicht notwendig.