Verwaltungsgerichtshof
15.09.2004
2001/09/0219
Eine "Exekution" des Unterschutzstellungsbescheides ist nicht möglich, und sie ist auch nicht erforderlich, besteht die Rechtswirkung eines Unterschutzstellungsbescheides doch darin, dass mit Erlassung (hier) des Mandatsbescheides die Unterschutzstellung wirksam wurde und die Rechtsvorschriften des DMSG anzuwenden waren bzw. nach diesem Gesetz vorgesehene Rechtsfolgen eingetreten sind.