Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Geschäftszahl

2001/09/0219

Rechtssatz

Eine "Exekution" des Unterschutzstellungsbescheides ist nicht möglich, und sie ist auch nicht erforderlich, besteht die Rechtswirkung eines Unterschutzstellungsbescheides doch darin, dass mit Erlassung (hier) des Mandatsbescheides die Unterschutzstellung wirksam wurde und die Rechtsvorschriften des DMSG anzuwenden waren bzw. nach diesem Gesetz vorgesehene Rechtsfolgen eingetreten sind.