Verwaltungsgerichtshof
15.09.2004
2001/09/0219
Wenn die Beschwerdeführer rügen, Feststellungen "über den Gebäudezustand" wären deshalb erforderlich gewesen, weil dieser auf die "Schutzwürdigkeit" Einfluss habe, ist zu erwidern, dass die belangte Behörde sich damit auseinandergesetzt hat, ob durch die (von den Beschwerdeführern veranlassten) Demolierungsarbeiten, die nach Erlassung des Mandatsbescheides - also bereits nach Unterschutzstellung - vorgenommen wurden (Abbruch der Hoffassade und Teile des Daches), die Denkmaleigenschaft verloren gegangen ist. Die belangte Behörde hat dazu festgestellt, dass die für die Denkmaleigenschaft wesentlichen Teile von diesen Zerstörungen nicht betroffen wurden. Von daher ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, dem geschützten Objekt die Denkmaleigenschaft zu nehmen und die bescheidmäßige Unterschutzstellung durch den versuchten Abbruch des Gebäudes zu unterlaufen vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/09/0103).