Verwaltungsgerichtshof
15.09.2004
2001/09/0219
Der (bei der Bezirkshauptmannschaft beantragte) "Erhaltungsauftrag" (damit gemeint: Sicherungsmaßnahmen) bzw. die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang behaupteten Kosten für Sanierungsarbeiten sind nicht Gegenstand des Unterschutzstellungsverfahrens; sie sind mit der Unterschutzstellung auch nicht "unmittelbar verknüpft".