Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Geschäftszahl

2001/09/0219

Rechtssatz

Der (bei der Bezirkshauptmannschaft beantragte) "Erhaltungsauftrag" (damit gemeint: Sicherungsmaßnahmen) bzw. die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang behaupteten Kosten für Sanierungsarbeiten sind nicht Gegenstand des Unterschutzstellungsverfahrens; sie sind mit der Unterschutzstellung auch nicht "unmittelbar verknüpft".