Die Frage, ob Immissionen tatsächlich auf das geplante Bauvorhaben einwirken, ist erst im Baubewilligungsverfahren unter Beiziehung der Nachbarn zu klären, wobei im Fall des § 31 Abs 5 OÖ BauO 1994 nur diejenigen Immissionen beachtlich sind, die aufgrund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. An diesem Ergebnis ändert auch nichts der letzte Satz des § 31 Abs 5 OÖ BauO 1994, wonach der Nachbar für die von ihm erhobenen Einwendungen die entsprechenden Nachweise zu erbringen hat. Diese Bestimmung legt dem Nachbarn eine vom allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens abweichende formelleDie Frage, ob Immissionen tatsächlich auf das geplante Bauvorhaben einwirken, ist erst im Baubewilligungsverfahren unter Beiziehung der Nachbarn zu klären, wobei im Fall des Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 nur diejenigen Immissionen beachtlich sind, die aufgrund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. An diesem Ergebnis ändert auch nichts der letzte Satz des Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994, wonach der Nachbar für die von ihm erhobenen Einwendungen die entsprechenden Nachweise zu erbringen hat. Diese Bestimmung legt dem Nachbarn eine vom allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens abweichende formelle
Beweislast auf (Hinweis E 30.4.1985, 83/05/0058, VwSlg 11760 A/1985). Die entsprechenden Nachweise können der Behörde - wie auch andere Bweismittel - bis zur Erlassung des Bescheides unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze für das Ermittlungsverfahren (siehe insbesondre § 39 Abs 2 letzter Satz AVG) an die Hand gegeben werden. Auf die Verpflichtung zur Beibringung der entsprechenden Nachweise hat die Behörde hinzuweisen.Beweislast auf (Hinweis E 30.4.1985, 83/05/0058, VwSlg 11760 A/1985). Die entsprechenden Nachweise können der Behörde - wie auch andere Bweismittel - bis zur Erlassung des Bescheides unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze für das Ermittlungsverfahren (siehe insbesondre Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG) an die Hand gegeben werden. Auf die Verpflichtung zur Beibringung der entsprechenden Nachweise hat die Behörde hinzuweisen.