Verwaltungsgerichtshof
15.10.1996
96/05/0149
Aufgrund der Einwendungen der übergangenen Partei iSd Paragraph 33, OÖ BauO 1994 hat die bescheiderlassende Behörde zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Betreffenden möglich ist, dh ob ihm tatsächlich Parteistellung zukommt, und bejahendenfalls der übergangenen Partei - sofern dies noch nicht geschehen ist - auch ohne ausdrücklichen Antrag derselben den ihr gegenüber noch nicht erlassenen Bescheid zuzustellen, da selbst Parteien, die keine Einwendungen erhoben haben, das Recht auf Zustellung des Bescheides zusteht (Hinweis E VfGH 10.12.1960, VfSlg 3845, und E VwGH 21.10.1975, 1818/74, VwSlg 8903 A/1975).