Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1996

Geschäftszahl

96/05/0149

Rechtssatz

Das vom Bauwerber vorgelegte Anrainerverzeichnis ist von der Behörde auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und hat die Behörde von Amts wegen dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche Parteien der Verhandlung beigezogen werden.