Verwaltungsgerichtshof
15.10.1996
96/05/0149
Den Eigentümern jener Grundstücke, die nicht unmittelbar an das Grundstück des Bauwerbers angrenzen, kommt gem Paragraph 31, Absatz eins, OÖ BauO 1994 Parteistellung im Baubewilligungsverfahren dann zu, wenn sie durch das Bauvorhaben "voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können". Das Wort "voraussichtlich" bedeutet in diesem Zusammenhang, daß im Verfahren im voraus, also vor Verwirklichung des Vorhabens beurteilt werden muß, ob eine Beeinträchtigung der Nachbarn möglich ist. Dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch davon ab, mit welchen Auswirkungen von einem bestimmten Vorhaben zu rechnen ist (Hinweis E 22.9.1992, 92/05/0125 zum insoweit gleichen Paragraph 46, Absatz eins, OÖ BauO 1976).