Verwaltungsgerichtshof
15.10.1996
96/05/0149
Die Klärung der Frge, ob es sich um "bekannte Beteiligte" handelt, ist deshalb von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil die Präklusion auch dann eintritt, wenn eine nicht
persönlich zu ladende Partei ordnungsgemäß durch öffentliche Kundmachung zur Verhandlung geladen wurde, aber keine Einwendungen - aus welchem Grund immer - erhoben hat (Hinweis E 21.2.1995, 94/07/0028).