Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1996

Geschäftszahl

96/05/0149

Rechtssatz

Die Klärung der Frge, ob es sich um "bekannte Beteiligte" handelt, ist deshalb von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil die Präklusion auch dann eintritt, wenn eine nicht

persönlich zu ladende Partei ordnungsgemäß durch öffentliche Kundmachung zur Verhandlung geladen wurde, aber keine Einwendungen - aus welchem Grund immer - erhoben hat (Hinweis E 21.2.1995, 94/07/0028).