Nach den die Wirkung eines Ausgleichs bzw Zwangsausgleichs regelnden Bestimmungen der § 48 AusgleichsO und § 151 KO können die Rechte der (Konkursgläubiger) Gläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des (Gemeinschuldners) Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den (Zwangsausgleich) Ausgleich nicht beschränkt werden. Davon enthalten die § 73 Abs 2 AusgleichsO und § 74 AusgleichsO bzw § 164 Abs 2 KO und § 164a KO Ausnahmen hinsichtlich der persönlich haftenden Gesellschafter (bzw gewesenen Gesellschafter) von Handeslgesellschaften. Ein allgemeiner Rechtssatz, der auch auf Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Rückgriffsverpflichtete angewendet werden könnte, kann daraus nicht abgeleitet werden. Überdies käme dies einer betragsmäßigen Beschränkung der Beitragshaftung auf die Ausgleichsquote gleich (so auch E VS 22.9.1999, 96/15/0049, RS 8, 9, 10, gegenteilig E 26.6.1996, 95/16/0077,Nach den die Wirkung eines Ausgleichs bzw Zwangsausgleichs regelnden Bestimmungen der Paragraph 48, AusgleichsO und Paragraph 151, KO können die Rechte der (Konkursgläubiger) Gläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des (Gemeinschuldners) Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den (Zwangsausgleich) Ausgleich nicht beschränkt werden. Davon enthalten die Paragraph 73, Absatz 2, AusgleichsO und Paragraph 74, AusgleichsO bzw Paragraph 164, Absatz 2, KO und Paragraph 164 a, KO Ausnahmen hinsichtlich der persönlich haftenden Gesellschafter (bzw gewesenen Gesellschafter) von Handeslgesellschaften. Ein allgemeiner Rechtssatz, der auch auf Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Rückgriffsverpflichtete angewendet werden könnte, kann daraus nicht abgeleitet werden. Überdies käme dies einer betragsmäßigen Beschränkung der Beitragshaftung auf die Ausgleichsquote gleich (so auch E VS 22.9.1999, 96/15/0049, RS 8, 9, 10, gegenteilig E 26.6.1996, 95/16/0077,
RS 1, E 20.11.1996, 96/13/0027, RS 2).