Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1996

Geschäftszahl

95/08/0290

Rechtssatz

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht verpflichtet, das Risiko einer persönlichen Haftung auf sich zu nehmen, um durch Hinauszögerung der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge den dadurch entstandenen Zinsenvorteil der Gesellschaft zuzuwenden.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/08/0291 E 19. Februar 1999