Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1996

Geschäftszahl

95/08/0290

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr 680), wonach Verzugszinsen zu entrichten sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von elf Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, schiebt die Fälligkeit dieser Beiträge nicht hinaus. Der Umstand allein, daß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG im Ergebnis eine gewisse Toleranzfrist vorsieht, während derer eine Zahlungsverspätung sanktionslos bleibt, ändert nichts an der gesetzlichen Bestimmung der Fälligkeit (mit Ende des jeweiligen Beitragszeitraumes) in Paragraph 58, Absatz eins, ASVG. Der Geschäftsführer einer GmbH hat es zu verantworten, wenn er - ungeachtet des Vorhandenseins von Mitteln, die es ihm ermöglichen, die Löhne und Gehälter zu zahlen, - die Sozialversicherungsbeiträge nicht einmal anteilig befriedigt. Schon dies führt - bei Vorliegen auch der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen - zu einer Haftung gem Paragraph 67, Absatz 10, ASVG.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/08/0291 E 19. Februar 1999