Verwaltungsgerichtshof
21.05.1996
95/08/0290
Nach den die Wirkung eines Ausgleichs bzw Zwangsausgleichs regelnden Bestimmungen der Paragraph 48, AusgleichsO und Paragraph 151, KO können die Rechte der (Konkursgläubiger) Gläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des (Gemeinschuldners) Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den (Zwangsausgleich) Ausgleich nicht beschränkt werden. Davon enthalten die Paragraph 73, Absatz 2, AusgleichsO und Paragraph 74, AusgleichsO bzw Paragraph 164, Absatz 2, KO und Paragraph 164 a, KO Ausnahmen hinsichtlich der persönlich haftenden Gesellschafter (bzw gewesenen Gesellschafter) von Handeslgesellschaften. Ein allgemeiner Rechtssatz, der auch auf Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Rückgriffsverpflichtete angewendet werden könnte, kann daraus nicht abgeleitet werden. Überdies käme dies einer betragsmäßigen Beschränkung der Beitragshaftung auf die Ausgleichsquote gleich (so auch E VS 22.9.1999, 96/15/0049, RS 8, 9, 10, gegenteilig E 26.6.1996, 95/16/0077,
RS 1, E 20.11.1996, 96/13/0027, RS 2).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/08/0291 E 19. Februar 1999
Siehe jedoch:
95/16/0077 E 26. Juni 1996 VwSlg 7105 F/1996 RS 1;