Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1996

Geschäftszahl

95/08/0290

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0198 3

Stammrechtssatz

Leichte Fahrlässigkeit des Geschäftsführers reicht für die Haftung aus und ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (Hinweis E 19.6.1985, 84/17/0224, VwSlg 6012 F/1985).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/08/0291 E 19. Februar 1999