Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1996

Geschäftszahl

95/08/0290

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0198 1

Stammrechtssatz

Unter den von den Beitragsschuldnern zu entrichtenden Beiträgen iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind die Beiträge iSd Paragraph 58, Absatz 2, ASVG zu verstehen, nicht aber eine (restliche) Beitragsschuld, die sich im Zuge eines gerichtlichen Ausgleiches ergeben würde.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/08/0291 E 19. Februar 1999