Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/13/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/13/0129

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;
  1. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 27 gültig von 18.01.1987 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  4. EStG 1972 § 27 gültig von 21.12.1985 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. EStG 1972 § 27 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  6. EStG 1972 § 27 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  7. EStG 1972 § 27 gültig von 01.03.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1982
  8. EStG 1972 § 27 gültig von 20.12.1980 bis 28.02.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  10. EStG 1972 § 27 gültig von 09.08.1974 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 27 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/13/0252 1

Stammrechtssatz

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbare Zuwendungen (Vorteile) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen anzusehen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden, Personen nicht gewährt werden (Hinweis E 6.5.1989, 1217, 1306/79). Befriedigt daher eine GmbH Forderungen, die der Mehrheitsgesellschafter gegen sie hatte und auf die er rechtsgültig verzichtet hat, ohne jeden Rechtsanspruch, so ist darin eine nicht ohne weiters als Ausschüttung erkennbare Zuwendung (Vorteil) zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130129.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1994130129_19960924X01

Rechtssatz für 94/13/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/13/0129

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;
  1. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 27 gültig von 18.01.1987 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  4. EStG 1972 § 27 gültig von 21.12.1985 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. EStG 1972 § 27 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  6. EStG 1972 § 27 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  7. EStG 1972 § 27 gültig von 01.03.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1982
  8. EStG 1972 § 27 gültig von 20.12.1980 bis 28.02.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  10. EStG 1972 § 27 gültig von 09.08.1974 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 27 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/26 90/13/0155 32

Stammrechtssatz

Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine auf die Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben kann, was etwa auch dann zu unterstellen ist, wenn die Gesellschaft nach Kenntnis des vom Gesellschafter in Anspruch genommenen Vorteils nichts unternimmt, um ihn rückgängig zu machen (Hinweis E 10.12.1985, 85/14/0080). Dulden und Unterlassen wirksamer Gegenmaßnahmen kann dem aktiven Handeln der Gesellschaftsorgane aber nur dann gleichgehalten werden, wenn wirksame Gegenmaßnahmen tatsächlich zu Gebote stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130129.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1994130129_19960924X02

Rechtssatz für 94/13/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/13/0129

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0173

Rechtssatz

Hat der VwGH einen Bescheid zur Gänze aufgehoben, so ist der Behörde die gesamte Entscheidungsaufgabe grundsätzlich neu gestellt, wobei sie gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die vom VwGH im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsanschauungen gebunden ist. Ändert sich im fortgesetzten Verfahren der Bestand der Ermittlungsergebnisse, dann ist die Behörde nicht gehindert, den geänderten Stand der Ermittlungsergebnisse einer neuen Beweiswürdigung zu unterziehen, in der es ihr freisteht, zu anderen Sachverhaltsfeststellungen als denen des aufgehobenen Bescheides des früheren Rechtsganges zu gelangen. Hat der VwGH im aufhebenden Erkenntnis zu einer bestimmten Frage allerdings keinen bei der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage unterlaufenen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften festgestellt und bezüglich des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes den behördlichen Standpunkt ebenso gebilligt wie die Lösung der Rechtsfragen, dann trifft die Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren keine Verpflichtung, von sich aus weitere Ermittlungen durchzuführen, solange der Beschwerdeführer nicht neue Sachverhalte vorträgt, die geeignet sind, im Falle ihrer Erweislichkeit den Bestand der Ermittlungsergebnisse in einer Weise zu verändern, die zu einer anderen Beweiswürdigung der gesamten Ermittlungsergebnisse oder auch durch das Hinzutreten eines neuen Sachverhaltselementes zu neuen Sachverhaltsfeststellungen führen kann, aus welchen eine abweichende Rechtsfragenlösung resultieren müßte (Hinweis E 14.9.1992, 91/15/0044; E 21.12.1995, 93/07/0096; E 27.4.1993, 90/04/0265, 0268).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130129.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1994130129_19960924X03

Rechtssatz für 94/13/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/13/0129

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0173

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, wenn sich die belangte Behörde zu dem Faktum, dessen Verfahrensfragenlösung, Sachfragenlösung und Rechtsfragenlösung durch die belangte Behörde der VwGH im aufhebenden Erkenntnis gebilligt hat, im fortgesetzten Verwaltungsverfahren darauf beschränkt hat, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalte und die neu aufgenommenen Beweise auf ihre Eignung zu untersuchen, den bisherigen Bestand der Ermittlungsergebnisse in einer Weise zu verändern, die zu einer anderen Beweiswürdigung der gesamten Ermittlungsergebnisse oder auch durch das Hinzutreten eines neuen Sachverhaltselementes zu neuen Sachverhaltsfeststellungen führen kann, aus welchen eine abweichende Rechtsfragenlösung resultieren müßte. Ein Erfolg der vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtswidrigkeitsrüge der Sachverhaltsbeurteilung in den angefochtenen Ersatzbescheiden setzt damit voraus, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen hätte, neue Sachverhalte vorzutragen, daß die Behörde die Aufnahme von Beweisen für neu vorgetragene Sachverhalte in verfahrensrechtlich rechtswidriger Weise abgelehnt, in der Begründung ihres Bescheides die Auseinandersetzung mit neuen Beweisergebnissen verweigert oder in einer gegen die Denkgesetze oder allgemeines menschliches Erfahrungsgut verstoßenden Weise solche neuen Beweisergebnisse als ungeeignet beurteilt hätte, den Bestand der Ermittlungsergebnisse in der oben aufgezeigten rechtserheblichen Weise zu verändern. Waren Sachvorbringen und neue Beweisergebnisse im fortgesetzten Verwaltungsverfahren nicht geeignet, eine relevante Änderung der Sachverhaltsgrundlage herbeizuführen, dann war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, nach Paragraph 115, BAO von sich aus weitere Ermittlungen zu pflegen.

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130129.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1994130129_19960924X04