Wenn die Erreichung eines Gesamtüberschusses erst nach 24 Jahren möglich ist, dann ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Abgabenbehörde im Beschwerdefall davon ausgegangen ist, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraumes kein Gesamtüberschuss erzielbar ist (Hinweis E VS 3.7.1996, 93/13/0171, VwSlg 7107 F/1996; E 17.12.1998, 94/15/0095; E 24.2.2000, 97/15/0166). .ke