Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/05/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/05/0196

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Index

L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §2 Abs2;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde ist zu einem Widerruf der Gebrauchserlaubnis iSd Paragraph 4, Absatz eins, NÖ GebrauchsabgabeG nur in dem Fall ermächtigt, daß eine Änderung des für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebend gewesenen Sachverhalts eingetreten und dadurch ein Versagungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, NÖ GebrauchsabgabeG erst entstanden ist (Hinweis 26.9.1977, 2775, 2777/76, 99/77, VwSlg 9392 A/1977). In diesem Fall obliegt es der Behörde, ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die einen Vergleich mit der für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebenden Sachlage ermöglichen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050196.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Dokumentnummer

JWR_1994050196_19950829X01

Rechtssatz für 94/05/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/05/0196

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Index

L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs4 Z4;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §2 Abs2;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §2 Abs4;

Rechtssatz

Eine Nichtigerklärung der Gebrauchserlaubnis gem Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, NÖ GebrauchsabgabeG setzt voraus, daß die Versagungsgründe nach Paragraph 2, Absatz 2, NÖ GebrauchsabgabeG bereits bei Erlassung des Bescheides über die Erteilung der Gebrauchserlaubnis vorgelegen sind.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050196.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Dokumentnummer

JWR_1994050196_19950829X02

Rechtssatz für 94/05/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/05/0196

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Index

L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs4 Z4;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §2 Abs2;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §2 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides (hier: eines Bescheides, mit dem eine Gebrauchserlaubnis gem Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, NÖ GebrauchsabgabeG für nichtig erklärt wird) bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt, daß ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und daß damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem VwGH möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (Hinweis E 23.11.1993, 93/04/0156; hier hätte es, um den dargestellten Anforderungen des Paragraph 60, AVG zu entsprechen, in der Begründung des Bescheides, mit dem die Nichtigerklärung erfolgte, der Darlegung eines konkreten Sachverhaltes bedurft, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, ob bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis bereits ein Versagungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, NÖ GebrauchsabgabeG gegeben war).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050196.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Dokumentnummer

JWR_1994050196_19950829X03