Verwaltungsgerichtshof
29.08.1995
94/05/0196
Die Behörde ist zu einem Widerruf der Gebrauchserlaubnis iSd Paragraph 4, Absatz eins, NÖ GebrauchsabgabeG nur in dem Fall ermächtigt, daß eine Änderung des für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebend gewesenen Sachverhalts eingetreten und dadurch ein Versagungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, NÖ GebrauchsabgabeG erst entstanden ist (Hinweis 26.9.1977, 2775, 2777/76, 99/77, VwSlg 9392 A/1977). In diesem Fall obliegt es der Behörde, ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die einen Vergleich mit der für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebenden Sachlage ermöglichen.