Verwaltungsgerichtshof
29.08.1995
94/05/0196
Eine Nichtigerklärung der Gebrauchserlaubnis gem Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, NÖ GebrauchsabgabeG setzt voraus, daß die Versagungsgründe nach Paragraph 2, Absatz 2, NÖ GebrauchsabgabeG bereits bei Erlassung des Bescheides über die Erteilung der Gebrauchserlaubnis vorgelegen sind.