Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Geschäftszahl

94/05/0196

Rechtssatz

Eine Nichtigerklärung der Gebrauchserlaubnis gem Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, NÖ GebrauchsabgabeG setzt voraus, daß die Versagungsgründe nach Paragraph 2, Absatz 2, NÖ GebrauchsabgabeG bereits bei Erlassung des Bescheides über die Erteilung der Gebrauchserlaubnis vorgelegen sind.