Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/17/0138

Entscheidungsdatum

18.09.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §11b Abs1;
PrG 1976 §11b Abs2;

Rechtssatz

Aus der Formulierung der Absatz eins und 2 des Paragraph 11 b, PrG ist klar zu erkennen, daß darin grundsätzlich die Verpflichtung normiert wird, Preisverzeichnisse in ausreichender Anzahl bereitzuhalten und jedem Gast vor der Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen. Diese Verpflichtung entfällt für kleinere Betriebe, soweit die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle anzubringen sind. Ist letztere Voraussetzung nicht erfüllt, dann gilt Absatz eins, der zitierten Gesetzesstelle uneingeschränkt auch für kleinere Betriebe; eine selbständige Verpflichtung nach Absatz 2, des Paragraph 11 b, legcit existiert hingegen nicht und es kann daher auch nicht gegen sie verstoßen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170138.X01

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170138_19920918X01

Rechtssatz für 91/17/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/17/0138

Entscheidungsdatum

18.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/23 88/17/0010 5

Stammrechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, dem Beschuldigten einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, richtig und vollständig vorzuhalten. Im Hinblick auf den auf solche Weise klar abgegrenzten Schuldspruch muß die Fragestellung behandelt werden können, ob die Verwirklichung der Tatbestandselemente, die der im Straferkenntnis als verletzt angeführten Verwaltungsvorschrift innewohnen, als nachgewiesen anzusehen ist und ob diese Sachverhaltselemente und Tatbestandselemente einander rechtlich richtig zugeordnet worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170138.X02

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170138_19920918X02

Rechtssatz für 91/17/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/17/0138

Entscheidungsdatum

18.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/23 88/17/0010 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Angelegenheit, die den Gegenstand des Verfahrens bzw den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildt hat (im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist). Die Berufungsbehörde darf demnach nicht über anderes entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanz war.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170138.X03

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170138_19920918X03

Rechtssatz für 91/17/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/17/0138

Entscheidungsdatum

18.09.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §11b Abs1;

Rechtssatz

Ist der zum Zeitpunkt der Kontrolle allein anwesende Lehrling nicht darüber informiert, wo sich die Preisverzeichnisse befinden, und kann er sie deshalb nicht finden, so kann nicht davon gesprochen werden, daß diese Preisverzeichnisse BEREITGEHALTEN werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170138.X04

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170138_19920918X04

Rechtssatz für 91/17/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/17/0138

Entscheidungsdatum

18.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/23 88/17/0010 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde kann, wenn sie die Umschreibung der Tat in einem Straferkenntnis der Unterbehörde für unzureichend hält, die Tat in ihrem Bescheid näher umschreiben und (auch zeitlich) präzisieren. Aus diesem Grunde ist die Berufungsbehörde auch berechtigt, die Bestrafung eines Besch mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, daß ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170138.X05

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170138_19920918X05

Rechtssatz für 91/17/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/17/0138

Entscheidungsdatum

18.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt es NICHT im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müßten, wenn sich die Behörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise bereits ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente habe machen können; die freie Beweiswürdigung bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung ja nur auf die bereits vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und läßt es keineswegs zu, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (Hinweis E 25.6.1992, 91/16/0057, 0058).

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170138.X06

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170138_19920918X06