Verwaltungsgerichtshof
18.09.1992
91/17/0138
GRS wie VwGH E 1991/12/23 88/17/0010 2
Die Berufungsbehörde kann, wenn sie die Umschreibung der Tat in einem Straferkenntnis der Unterbehörde für unzureichend hält, die Tat in ihrem Bescheid näher umschreiben und (auch zeitlich) präzisieren. Aus diesem Grunde ist die Berufungsbehörde auch berechtigt, die Bestrafung eines Besch mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, daß ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei.