Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1992

Geschäftszahl

91/17/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/23 88/17/0010 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde kann, wenn sie die Umschreibung der Tat in einem Straferkenntnis der Unterbehörde für unzureichend hält, die Tat in ihrem Bescheid näher umschreiben und (auch zeitlich) präzisieren. Aus diesem Grunde ist die Berufungsbehörde auch berechtigt, die Bestrafung eines Besch mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, daß ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei.