Verwaltungsgerichtshof
18.09.1992
91/17/0138
Aus der Formulierung der Absatz eins und 2 des Paragraph 11 b, PrG ist klar zu erkennen, daß darin grundsätzlich die Verpflichtung normiert wird, Preisverzeichnisse in ausreichender Anzahl bereitzuhalten und jedem Gast vor der Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen. Diese Verpflichtung entfällt für kleinere Betriebe, soweit die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle anzubringen sind. Ist letztere Voraussetzung nicht erfüllt, dann gilt Absatz eins, der zitierten Gesetzesstelle uneingeschränkt auch für kleinere Betriebe; eine selbständige Verpflichtung nach Absatz 2, des Paragraph 11 b, legcit existiert hingegen nicht und es kann daher auch nicht gegen sie verstoßen werden.