Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/03/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/03/0153

Entscheidungsdatum

16.10.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
94/01 Schiffsverkehr

Norm

SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der Formulierung im Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 2, SchiffahrtsG 1990 "wird verfügen können" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß für die Verleihung der Konzession nicht erforderlich ist, daß der Bewerber bereits über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper verfügt, sondern daß hierfür der Nachweis genügt, daß ihm die für die Ausübung der Konzession erforderlichen Fahrzeuge und Schwimmkörper zur Verfügung stehen werden. Dieser Nachweis bezieht sich sohin auf die Verfügungsmöglichkeit nach Erteilung der Konzession.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030153.X01

Im RIS seit

31.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991030153_19911016X01

Rechtssatz für 91/03/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/03/0153

Entscheidungsdatum

16.10.1991

Index

94/01 Schiffsverkehr

Norm

SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z2;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z5;

Rechtssatz

Dem Konzessionsansuchen dürfen nicht jegliche Angaben oder jegliche Nachweise hinsichtlich der künftigen Verfügungsmöglichkeit über die erforderlichen Fahrzeuge und Schwimmkörper fehlen, zumal es für die Beurteilung der nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 5, SchiffahrtsG 1990 weiteren Verleihungsvoraussetzung, nämlich, daß hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht, von Bedeutung ist, welche Fahrzeuge bzw Schwimmkörper nach Art und Anzahl tatsächlich zum Einsatz gelangen werden. Die Fassung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 2, SchiffahrtsG 1990 stellt nicht nur darauf ab, daß der Bewerber über die entsprechenden Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession zu verfügen (Hinweis Formulierung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, SchiffahrtsG 1990), sondern auch darauf, daß er über die im Konzessionsansuchen angeführten Fahrzeuge und Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession tatsächlich wird verfügen können, er also nicht nur wirtschaftlich, sondern auch faktisch in der Lage sein wird, diese Betriebsmittel bei Ausübung der Konzession zum Einsatz zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030153.X02

Im RIS seit

31.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991030153_19911016X02

Rechtssatz für 91/03/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/03/0153

Entscheidungsdatum

16.10.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
94/01 Schiffsverkehr

Norm

SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Formulierung "wird verfügen können" soll verdeutlichen, daß der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung die Verfügung über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper lediglich glaubhaft zu machen hat und ein endgültiger Nachweis hierüber erst nach der Klärung der entscheidenden Konzessionsvoraussetzung "volkswirtschaftliches Interesse" notwendig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030153.X03

Im RIS seit

31.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991030153_19911016X03

Rechtssatz für 91/03/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/03/0153

Entscheidungsdatum

16.10.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §19 Abs3;
AVG §66 Abs1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 88/03/0191 3

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde darf sich zur Erteilung eines Auftrages zur Beibringung einer Vollmacht des für die Partei einschreitenden Vertreters der Erstbehörde bedienen. Es ist nicht vorgesehen, daß ein Verbesserungsauftrag gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müßte, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des Paragraph 19, Absatz 3, AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030153.X04

Im RIS seit

31.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991030153_19911016X04

Rechtssatz für 91/03/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/03/0153

Entscheidungsdatum

16.10.1991

Index

94/01 Schiffsverkehr

Norm

SchiffahrtsG 1990 §79 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z2;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z5;

Rechtssatz

Der Konzessionswerber hat bereits im Konzessionansuchen iSd Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 2, darzutun oder zu belegen, daß ihm nach Verleihung der Konzession die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Verfügung stehen werden (zB Vorlage von Kaufverträgen oder Mietverträgen bzw von Optionen sowie auch jede andere Vereinbarung oder Erklärung, aus denen dies hervorgeht). Ein endgültiger Nachweis hierüber ist erst nach der Klärung der entscheidenden Konzessionvoraussetzung "volkswirtschaftliches Interesse" notwendig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030153.X05

Im RIS seit

31.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991030153_19911016X05