Verwaltungsgerichtshof
16.10.1991
91/03/0153
Mit der Formulierung im Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 2, SchiffahrtsG 1990 "wird verfügen können" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß für die Verleihung der Konzession nicht erforderlich ist, daß der Bewerber bereits über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper verfügt, sondern daß hierfür der Nachweis genügt, daß ihm die für die Ausübung der Konzession erforderlichen Fahrzeuge und Schwimmkörper zur Verfügung stehen werden. Dieser Nachweis bezieht sich sohin auf die Verfügungsmöglichkeit nach Erteilung der Konzession.