Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1991

Geschäftszahl

91/03/0153

Rechtssatz

Dem Konzessionsansuchen dürfen nicht jegliche Angaben oder jegliche Nachweise hinsichtlich der künftigen Verfügungsmöglichkeit über die erforderlichen Fahrzeuge und Schwimmkörper fehlen, zumal es für die Beurteilung der nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 5, SchiffahrtsG 1990 weiteren Verleihungsvoraussetzung, nämlich, daß hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht, von Bedeutung ist, welche Fahrzeuge bzw Schwimmkörper nach Art und Anzahl tatsächlich zum Einsatz gelangen werden. Die Fassung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 2, SchiffahrtsG 1990 stellt nicht nur darauf ab, daß der Bewerber über die entsprechenden Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession zu verfügen (Hinweis Formulierung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, SchiffahrtsG 1990), sondern auch darauf, daß er über die im Konzessionsansuchen angeführten Fahrzeuge und Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession tatsächlich wird verfügen können, er also nicht nur wirtschaftlich, sondern auch faktisch in der Lage sein wird, diese Betriebsmittel bei Ausübung der Konzession zum Einsatz zu bringen.