Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1991

Geschäftszahl

91/03/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 88/03/0191 3

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde darf sich zur Erteilung eines Auftrages zur Beibringung einer Vollmacht des für die Partei einschreitenden Vertreters der Erstbehörde bedienen. Es ist nicht vorgesehen, daß ein Verbesserungsauftrag gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müßte, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des Paragraph 19, Absatz 3, AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig.