Verwaltungsgerichtshof
16.10.1991
91/03/0153
Der Konzessionswerber hat bereits im Konzessionansuchen iSd Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 2, darzutun oder zu belegen, daß ihm nach Verleihung der Konzession die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Verfügung stehen werden (zB Vorlage von Kaufverträgen oder Mietverträgen bzw von Optionen sowie auch jede andere Vereinbarung oder Erklärung, aus denen dies hervorgeht). Ein endgültiger Nachweis hierüber ist erst nach der Klärung der entscheidenden Konzessionvoraussetzung "volkswirtschaftliches Interesse" notwendig.