Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1991

Geschäftszahl

91/03/0153

Rechtssatz

Der Konzessionswerber hat bereits im Konzessionansuchen iSd Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 2, darzutun oder zu belegen, daß ihm nach Verleihung der Konzession die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Verfügung stehen werden (zB Vorlage von Kaufverträgen oder Mietverträgen bzw von Optionen sowie auch jede andere Vereinbarung oder Erklärung, aus denen dies hervorgeht). Ein endgültiger Nachweis hierüber ist erst nach der Klärung der entscheidenden Konzessionvoraussetzung "volkswirtschaftliches Interesse" notwendig.