Ungeachtet der Weigerung des Beschuldigten, seine Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse bekanntzugeben, hat die Behörde nach der Offizialmaxime den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen über diese bis nun verschwiegenen Umstände zu machen (Hinweis E 28.3.1989, 88/04/0172). Diese rechtlichen Erwägungen sind jedoch nicht auf Geldstrafen jeder Höhe anzuwenden, weil dadurch dem in § 39 Abs 2 AVG verankerten Grundsatz der möglichesten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zuwidergehandelt werden würde, nämlich in Fällen, da relativ geringe Geldstrafen verhängt wurden. Amtswegige Nachforschungen nach den Einkommensverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen eines Bestraften, der solche Angaben ausdrücklich verweigert hat, können daher von der Behörde nicht in jedem Fall verlangt werden.Ungeachtet der Weigerung des Beschuldigten, seine Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse bekanntzugeben, hat die Behörde nach der Offizialmaxime den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen über diese bis nun verschwiegenen Umstände zu machen (Hinweis E 28.3.1989, 88/04/0172). Diese rechtlichen Erwägungen sind jedoch nicht auf Geldstrafen jeder Höhe anzuwenden, weil dadurch dem in Paragraph 39, Absatz 2, AVG verankerten Grundsatz der möglichesten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zuwidergehandelt werden würde, nämlich in Fällen, da relativ geringe Geldstrafen verhängt wurden. Amtswegige Nachforschungen nach den Einkommensverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen eines Bestraften, der solche Angaben ausdrücklich verweigert hat, können daher von der Behörde nicht in jedem Fall verlangt werden.