Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Geschäftszahl

89/18/0177

Rechtssatz

Die Behörde muß den in der Lenkerauskunft fehlenden Teil nicht ausdrücklich im Spruch ihres Straferkenntnisses anführen. Durch die wörtliche Wiedergabe der - unvollständigen - Lenkerauskunft ergibt sich hier im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Bescheides (Hinweis E 7.7.1989, 89/18/0069) eindeutig, wegen welchen Mangels in der Lenkeranfrage die Bestrafung erfolgt.