Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Geschäftszahl

89/18/0177

Rechtssatz

Bei der unvollständigen Beantwortung einer Lenkeranfrage, deren Inhalt durch Paragraph 103, Absatz 2, KFG vorgegeben ist, handelt es sich um einen Inhaltsmangel und um kein verbesserungsfähiges Formgebrechen.