Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Geschäftszahl

89/18/0177

Rechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG durch die Behörde hängt nicht davon ab, daß eine Übertretung der StVO verfolgt wird (Hinweis E 24.2.1988, 87/03/0163).