Unabhängige Verwaltungssenate

Rechtssatz für 20.3-17/2013

Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

20.3-17/2013

Entscheidungsdatum

13.08.2013

Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2
StVO §89a Abs2
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat u.dgl. der Verkehr beeinträchtigt wird. Diese Bestimmung bezieht sich auf Gegenstände aller Art und umfasst auch einen mit dem Boden in feste Verbindung gebrachten Zaun (VwGH 16.09.1983, 83/02/0103). Im Gegenstande befand sich der Zaun zumindest teilweise auf Straßengrund, weshalb zu prüfen war, ob dadurch "der Verkehr beeinträchtigt" wurde. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 4. StVO-Novelle (971 BlgNR 13 Gesetzgebungsperiode geht hervor, dass für die Entfernung eines Hindernisses schlechthin eine Beeinträchtigung des Verkehrs ausreicht. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist nicht erforderlich, weil es in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich des eher unbestimmten Begriffes "erheblich" gekommen war. In den (Teil)Bereichen, in denen der Zaun auf der Straße abgestellt war, fand jedenfalls eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 89 a, StVO statt, indem durch diese Teile ein Reversieren mit Anhängern unmöglich gemacht und das Befahren der Straße im Zweirichtungsverkehr mit Klein-LKW, landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Anhängern erschwert wurde. Auf Grund der Verkehrsbeeinträchtigung war die belangte Behörde nach Paragraph 89, a Absatz 2, VStG verpflichtet und berechtigt, von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren vorzugehen, das heißt ohne Bescheiderlassung unmittelbar die Entfernung des Zaunes zu veranlassen (VwGH 11.12.1991, ÖJZ 1992, 221). Die Entfernung des gesamten Zaunes war trotz des Umstandes, dass sich Teile der Drähte zwischen den (in Abständen von 4 m aufgestellten) Pfählen ausschließlich auf Privatgrund befanden, maßhaltend. So hätte es andernfalls zu einer Durchtrennung der Drähte und somit zu einer Beschädigung des Zaunes kommen müssen, was über das gesetzlichen Gebot des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO, den Gegenstand Zaun (maßhaltend) von der Straße zu entfernen, hinausgegangen wäre.

Schlagworte

Straße; Gegenstand; Zaun; Entfernung; Beeinträchtigung

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2014

Dokumentnummer

JUR_ST_20130813_2003017_13_01

Rechtssatz für 20.3-17/2013

Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

20.3-17/2013

Entscheidungsdatum

13.08.2013

Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2
StVO §89a Abs2
StVO §94d Z15
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 94, d Ziffer 15, leg cit fällt die Entfernung von Hindernissen (Paragraph 89, a StVO) in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Somit war der Bürgermeister gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Litera c und e Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 für die Ausübung der Zwangsbefugnisse, im Gegenstande für die Entfernung eines teilweise auf der Straße aufgestellten und den Verkehr beeinträchtigenden Zaunes, zuständig.

Schlagworte

Straße; Gegenstand; Zaun; Entfernung; Hindernis; Zuständigkeit; Gemeinde

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014

Dokumentnummer

JUR_ST_20130813_2003017_13_02