Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Entscheidungsdatum

13.08.2013

Geschäftszahl

20.3-17/2013

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 94, d Ziffer 15, leg cit fällt die Entfernung von Hindernissen (Paragraph 89, a StVO) in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Somit war der Bürgermeister gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Litera c und e Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 für die Ausübung der Zwangsbefugnisse, im Gegenstande für die Entfernung eines teilweise auf der Straße aufgestellten und den Verkehr beeinträchtigenden Zaunes, zuständig.