UVS Steiermark
13.08.2013
20.3-17/2013
Gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat u.dgl. der Verkehr beeinträchtigt wird. Diese Bestimmung bezieht sich auf Gegenstände aller Art und umfasst auch einen mit dem Boden in feste Verbindung gebrachten Zaun (VwGH 16.09.1983, 83/02/0103). Im Gegenstande befand sich der Zaun zumindest teilweise auf Straßengrund, weshalb zu prüfen war, ob dadurch "der Verkehr beeinträchtigt" wurde. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 4. StVO-Novelle (971 BlgNR 13 Gesetzgebungsperiode geht hervor, dass für die Entfernung eines Hindernisses schlechthin eine Beeinträchtigung des Verkehrs ausreicht. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist nicht erforderlich, weil es in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich des eher unbestimmten Begriffes "erheblich" gekommen war. In den (Teil)Bereichen, in denen der Zaun auf der Straße abgestellt war, fand jedenfalls eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 89 a, StVO statt, indem durch diese Teile ein Reversieren mit Anhängern unmöglich gemacht und das Befahren der Straße im Zweirichtungsverkehr mit Klein-LKW, landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Anhängern erschwert wurde. Auf Grund der Verkehrsbeeinträchtigung war die belangte Behörde nach Paragraph 89, a Absatz 2, VStG verpflichtet und berechtigt, von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren vorzugehen, das heißt ohne Bescheiderlassung unmittelbar die Entfernung des Zaunes zu veranlassen (VwGH 11.12.1991, ÖJZ 1992, 221). Die Entfernung des gesamten Zaunes war trotz des Umstandes, dass sich Teile der Drähte zwischen den (in Abständen von 4 m aufgestellten) Pfählen ausschließlich auf Privatgrund befanden, maßhaltend. So hätte es andernfalls zu einer Durchtrennung der Drähte und somit zu einer Beschädigung des Zaunes kommen müssen, was über das gesetzlichen Gebot des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO, den Gegenstand Zaun (maßhaltend) von der Straße zu entfernen, hinausgegangen wäre.