Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0910

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0910

Entscheidungsdatum

31.01.2018

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0911 Ra 2017/17/0913 Ra 2017/17/0912

Rechtssatz

Die Revision rügt in der Zulässigkeitsbegründung, aus den durch die angefochtene Entscheidung modifizierten Sprüchen der beiden Straferkenntnisse gehe nicht hervor, dass die in einem Nebenraum befindlichen Glücksspielgeräte nur mit "Bons" betrieben hätten werden können, die bei einem "Boniergerät" im Lokal erworben hätten werden können. Damit übersieht die Revision aber, dass es zur Beurteilung, ob eine verbotene Ausspielung veranstaltet bzw. zugänglich gemacht wird, nicht auf den Umstand ankommt, ob ein Glücksspielgerät selbst den Einsatz in Form von Münzen oder Banknoten entgegennimmt bzw. selbst einen allfälligen Gewinn ausfolgt. Das Vorbringen, dass lediglich in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt wird, in welcher Form im Revisionsfall die vermögenswerten Leistungen durch die Spieler erbracht worden sind, vermag daher keinen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Straferkenntnisses aufzuzeigen. Auch wenn das Boniergerät nicht beschlagnahmt wurde, so ändert dies im Übrigen nichts an der Strafbarkeit von verbotenen Ausspielungen mit Geräten mit Internetverbindungen vergleiche VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170910.L01

Im RIS seit

22.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170910_20180131L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0910

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0910

Entscheidungsdatum

31.01.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
34 Monopole

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §53;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0911 Ra 2017/17/0913 Ra 2017/17/0912

Rechtssatz

Die Revision weist darauf hin, dass die Bildschirme der Geräte bei der Kontrolle "eingefroren" gewesen seien und schließt daraus auf das Fehlen der Betriebsbereitschaft der Geräte, sodass die Beschlagnahme unzulässig gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine solche Spielbereitschaft noch nicht durch jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen beendet wird. Die konkrete Beurteilung einer Maßnahme als derart reversibel und die sich daraus ergebende Betriebsbereitschaft hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; eine diesbezügliche Feststellung obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche z. B. VwGH 31.5.2017, Ra 2015/17/0077, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170910.L02

Im RIS seit

22.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170910_20180131L02

Rechtssatz für Ra 2017/17/0910

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0910

Entscheidungsdatum

31.01.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §54 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0911 Ra 2017/17/0913 Ra 2017/17/0912

Rechtssatz

Die Revision misst Paragraph 54, Absatz 2, GSpG, wonach die Einziehung "mit selbständigem Bescheid" zu verfügen ist, die Bedeutung bei, dass mit dem Einziehungsbescheid nicht auch die Beschlagnahme ausgesprochen werden dürfe. Dabei übersieht sie aber, dass durch die Verwendung des Wortes "selbständig" lediglich die Unabhängigkeit der Einziehung vom Ausgang von allfälligen damit im Zusammenhang stehenden Strafverfahren zum Ausdruck gebracht wird vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,). Dass in dem Bescheid, mit dem die Einziehung verfügt wird, keine anderen behördlichen Anordnungen enthalten sein dürfen, lässt sich daraus hingegen nicht schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170910.L03

Im RIS seit

22.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170910_20180131L03

Entscheidungstext Ra 2017/17/0910

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0910

Entscheidungsdatum

31.01.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §54 Abs2;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0911 Ra 2017/17/0913 Ra 2017/17/0912

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision 1. der U G s.r.o., 2. der L L KEG, 3. des M D und 4. des S L, alle vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. März 2017, VGW- 002/V/064/3508/2016-38, VGW-002/V/064/3542/2016-38, VGW- 002/V/064/1146/2017-38, VGW-002/064/1145/2017-38, VGW- 002/064/1148/2017-38, VGW-002/064/3507/2016-38, VGW- 002/064/3541/2016-38 und VGW-002/V/064/1149/2017-38, betreffend Beschlagnahme, Einziehung und Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 27. Jänner 2016 sprach die Landespolizeidirektion Wien die Beschlagnahme und Einziehung von vier anlässlich einer Kontrolle im Lokal der zweitrevisionswerbenden Partei vorgefundenen Glücksspielgeräten aus.

2 Mit Straferkenntnis vom 11. Jänner 2017 erkannte die Landespolizeidirektion Wien den Viertrevisionswerber der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten gehabt habe, dass diese in ihrem Lokal mit den vier Glücksspielgeräten verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht habe. Weiters wurde die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei ausgesprochen.

3 Mit einem weiteren Straferkenntnis vom 11. Jänner 2017 erkannte die Landespolizeidirektion Wien den Drittrevisionswerber der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG für schuldig, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der erstrevisionswerbenden Partei zu verantworten gehabt habe, dass diese in dem oben genannten Lokal mit den vier Glücksspielgeräten verbotene Ausspielungen veranstaltet habe. Weiters wurde die Haftung der erstrevisionswerbenden Partei ausgesprochen.

4 Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei gegen die Einziehung zurück und gab den Beschwerden gegen die Bestrafung insofern Folge, als es jeweils den Tatzeitraum einschränkte und die Strafhöhe herabsetzte. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig sei.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung betreffend den Ausspruch der Einziehung verbunden wurde.

6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9 Die Revision rügt in der Zulässigkeitsbegründung, aus den durch die angefochtene Entscheidung modifizierten Sprüchen der beiden Straferkenntnisse gehe nicht hervor, dass die in einem Nebenraum befindlichen Glücksspielgeräte nur mit "Bons" betrieben hätten werden können, die bei einem "Boniergerät" im Lokal erworben hätten werden können. Damit übersieht die Revision aber, dass es zur Beurteilung, ob eine verbotene Ausspielung veranstaltet bzw. zugänglich gemacht wird, nicht auf den Umstand ankommt, ob ein Glücksspielgerät selbst den Einsatz in Form von Münzen oder Banknoten entgegennimmt bzw. selbst einen allfälligen Gewinn ausfolgt. Das Vorbringen, dass lediglich in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt wird, in welcher Form im Revisionsfall die vermögenswerten Leistungen durch die Spieler erbracht worden sind, vermag daher keinen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Straferkenntnisses aufzuzeigen. Auch wenn das Boniergerät nicht beschlagnahmt wurde, so ändert dies im Übrigen nichts an der Strafbarkeit von verbotenen Ausspielungen mit Geräten mit Internetverbindungen vergleiche , VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021).

10 Die Revision weist überdies darauf hin, dass die Bildschirme der Geräte bei der Kontrolle "eingefroren" gewesen seien und schließt daraus auf das Fehlen der Betriebsbereitschaft der Geräte, sodass die Beschlagnahme unzulässig gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine solche Spielbereitschaft noch nicht durch jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen beendet wird. Die konkrete Beurteilung einer Maßnahme als derart reversibel und die sich daraus ergebende Betriebsbereitschaft hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; eine diesbezügliche Feststellung obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , z. B. VwGH 31.5.2017, Ra 2015/17/0077, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung ist aber im Revisionsfall nicht ersichtlich. Dasselbe gilt auch zum Vorbringen des Fehlens eines ausreichend substantiierten Verdachts, zumal das Verwaltungsgericht im Revisionsfall - entgegen dem Revisionsvorbringen - ausführliche Feststellungen zu den angebotenen Spielen und den dabei verwendeten Bons getroffen hat.

11 Die Revision bestreitet das Verschulden der zweit- und viertrevisionswerbenden Parteien (das sind die Lokalinhaberin und ihr Geschäftsführer), die auf ein nicht näher bezeichnetes Gutachten eines Sachverständigen vertrauen hätten können. Aus diesem hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Verwendung des im Lokal befindlichen Boniergerätes für verbotene Glücksspiele ergeben. Es habe auch sonst keine Anhaltspunkte gegeben, dass in dem von der Lokalinhaberin an die erstrevisionswerbende Partei vermieteten Nebenraum Glücksspiele veranstaltet worden seien. Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Revision vom unstrittig festgestellten Sachverhalt, sodass schon deshalb mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird.

12 Die Revision behauptet, dass im Hinblick auf die Möglichkeit von online-Glücksspielen auf den Geräten eigentlich der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG zur Anwendung gelangen hätte müssen. Dabei entfernt sie sich aber vom festgestellten Sachverhalt, bei dem von einer bloßen Förderung oder Ermöglichung von Glücksspielen im Sinne der genannten Bestimmung nicht die Rede sein kann.

13 Hinsichtlich des Zulässigkeitsvorbringens, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, bestimmte Beweise aufzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vorläge, wenn dieses Vorgehen grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (VwGH vom 23.6.2017, Ra 2016/08/0141). Solches wird in der Revision aber nicht aufgezeigt.

Auch mit dem Vorbringen, das Gericht sei nicht auf die Vorlage des Disclaimers durch die revisionswerbenden Parteien eingegangen, wird noch nicht dargelegt, dass dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des Verschuldens, in dem im Übrigen sehr wohl auf jeden "Disclaimer" eingegangen wurde, ein Fehler unterlaufen wäre.

14 Die Revision misst der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, GSpG, wonach die Einziehung "mit selbständigem Bescheid" zu verfügen ist, die Bedeutung bei, dass mit dem Einziehungsbescheid nicht auch die Beschlagnahme ausgesprochen werden dürfe. Dabei übersieht sie aber, dass durch die Verwendung des Wortes "selbständig" lediglich die Unabhängigkeit der Einziehung vom Ausgang von allfälligen damit im Zusammenhang stehenden Strafverfahren zum Ausdruck gebracht wird vergleiche , die Erl. zur Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,). Dass in dem Bescheid, mit dem die Einziehung verfügt wird, keine anderen behördlichen Anordnungen enthalten sein dürfen, lässt sich daraus hingegen nicht schließen.

15 Die Revision rügt zwar auch, das Verwaltungsgericht hätte im Revisionsfall wegen der Geringfügigkeit der Verstöße gegen das GSpG von der Einziehung absehen müssen, unterlässt es aber darzulegen, woraus sich eine solche Geringfügigkeit ergeben hätte, weshalb schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.

16 Zum Zulässigkeitsvorbringen hinsichtlich der Kohärenzprüfung und "Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit" ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt vergleiche , EuGH vom 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C- 347/09, Rn. 83 f; vom 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; vom 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment, C-464/15, Rn. 31, 35 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Von dieser - weiterhin anwendbaren - Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall jedenfalls im Ergebnis nicht abgewichen.

17 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15, die Artikel 49, AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Artikel 56, AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Artikel 47, GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (VwGH vom 5.10.2017, Ra 2017/17/0332).

18 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

19 Die Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

20 Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 31. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170910.L00

Im RIS seit

22.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Dokumentnummer

JWT_2017170910_20180131L00