Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0910

Rechtssatz

Die Revision misst Paragraph 54, Absatz 2, GSpG, wonach die Einziehung "mit selbständigem Bescheid" zu verfügen ist, die Bedeutung bei, dass mit dem Einziehungsbescheid nicht auch die Beschlagnahme ausgesprochen werden dürfe. Dabei übersieht sie aber, dass durch die Verwendung des Wortes "selbständig" lediglich die Unabhängigkeit der Einziehung vom Ausgang von allfälligen damit im Zusammenhang stehenden Strafverfahren zum Ausdruck gebracht wird vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,). Dass in dem Bescheid, mit dem die Einziehung verfügt wird, keine anderen behördlichen Anordnungen enthalten sein dürfen, lässt sich daraus hingegen nicht schließen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/17/0911

Ra 2017/17/0913

Ra 2017/17/0912

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170910.L03