Verwaltungsgerichtshof
31.01.2018
Ra 2017/17/0910
Die Revision weist darauf hin, dass die Bildschirme der Geräte bei der Kontrolle "eingefroren" gewesen seien und schließt daraus auf das Fehlen der Betriebsbereitschaft der Geräte, sodass die Beschlagnahme unzulässig gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine solche Spielbereitschaft noch nicht durch jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen beendet wird. Die konkrete Beurteilung einer Maßnahme als derart reversibel und die sich daraus ergebende Betriebsbereitschaft hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; eine diesbezügliche Feststellung obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche z. B. VwGH 31.5.2017, Ra 2015/17/0077, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/17/0911
Ra 2017/17/0913
Ra 2017/17/0912
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170910.L02