Verwaltungsgerichtshof
31.01.2018
Ra 2017/17/0910
Die Revision rügt in der Zulässigkeitsbegründung, aus den durch die angefochtene Entscheidung modifizierten Sprüchen der beiden Straferkenntnisse gehe nicht hervor, dass die in einem Nebenraum befindlichen Glücksspielgeräte nur mit "Bons" betrieben hätten werden können, die bei einem "Boniergerät" im Lokal erworben hätten werden können. Damit übersieht die Revision aber, dass es zur Beurteilung, ob eine verbotene Ausspielung veranstaltet bzw. zugänglich gemacht wird, nicht auf den Umstand ankommt, ob ein Glücksspielgerät selbst den Einsatz in Form von Münzen oder Banknoten entgegennimmt bzw. selbst einen allfälligen Gewinn ausfolgt. Das Vorbringen, dass lediglich in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt wird, in welcher Form im Revisionsfall die vermögenswerten Leistungen durch die Spieler erbracht worden sind, vermag daher keinen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Straferkenntnisses aufzuzeigen. Auch wenn das Boniergerät nicht beschlagnahmt wurde, so ändert dies im Übrigen nichts an der Strafbarkeit von verbotenen Ausspielungen mit Geräten mit Internetverbindungen vergleiche VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/17/0911
Ra 2017/17/0913
Ra 2017/17/0912
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170910.L01