Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/05/0048

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0048

Entscheidungsdatum

25.09.2015

Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Die Revisionswerberin hat kein im Baurecht begründetes subjektivöffentlich rechtliches Nachbarrecht, dass ihre Liegenschaft durch ein Bauvorhaben keine Abwertung erfährt. Mit dem Vorbringen, dass eine Abwertung ihrer Nachbarliegenschaft die Folge der Bauführung wäre, legt die Revisionswerberin somit keinen ihre subjektiven Rechte verletzenden Nachteil dar, sodass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund auch nicht in Frage kommt vergleiche den hg. Beschluss vom 1. Februar 2013, Zl. AW 2013/05/0006).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050048.L01

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015050048_20150925L01

Entscheidungstext Ra 2015/05/0048

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0048

Entscheidungsdatum

25.09.2015

Index

L82000 Bauordnung;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauRallg;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K, vertreten durch Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Hamerlingstraße 42, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. April 2015, Zl. LVwG-150359/5/RK/FE, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde:

Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz; mitbeteiligte Partei:

I GmbH, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der vorliegende Antrag wird damit begründet, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Es sei davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei ohne aufschiebende Wirkung mit dem Bau beginnen würde, was auch angekündigt worden sei. Die Revisionswerberin müsste in diesem Fall die Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen über Jahre hinweg hinnehmen. So wäre eine massive Abwertung ihrer Liegenschaft die Folge. Durch Aufschiebung der eingeräumten Berechtigung des Bauwerbers entstünde diesem gerade im Hinblick auf die derzeitige Zinsenlandschaft sicherlich ein geringerer Nachteil als der Revisionswerberin durch die Errichtung des Gebäudes. Außerdem mache es keinen Sinn, ein Gebäude zu errichten, das allenfalls nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wieder abzureißen wäre.

Die vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde sprach sich in einem Schriftsatz vom 14. August 2015 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, ebenso die mitbeteiligte Partei in einem Schriftsatz vom 27. August 2015.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen vergleiche , den hg. Beschluss vom 7. September 2015, Zl. Ra 2015/05/0051, mwN).

Die Revisionswerberin hat kein im Baurecht begründetes subjektiv-öffentlich rechtliches Nachbarrecht, dass ihre Liegenschaft durch ein Bauvorhaben keine Abwertung erfährt. Mit dem Vorbringen, dass eine Abwertung ihrer Nachbarliegenschaft die Folge der Bauführung wäre, legt die Revisionswerberin somit keinen ihre subjektiven Rechte verletzenden Nachteil dar, sodass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund auch nicht in Frage kommt vergleiche , den hg. Beschluss vom 1. Februar 2013, Zl. AW 2013/05/0006).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 25. September 2015

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050048.L00

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016

Dokumentnummer

JWT_2015050048_20150925L00

Entscheidungstext Ra 2015/05/0048

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0048

Entscheidungsdatum

29.09.2016

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO Linz Wels 1887;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei K M in L, vertreten durch Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Hamerlingstraße 42, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. April 2015, Zl. LVwG-150359/5/RK/FE, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: I GmbH in O, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14; vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Für das Baugrundstück sind nach dem insoweit eindeutigen Bebauungsplan keine Baufluchtlinien festgesetzt vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053) . Aus der orangefarbigen Darstellung der "Neuen Objekte" kann eine Baufluchtlinie nicht abgeleitet werden, ebenso nicht eine Beschränkung der Bebauungsdichte bzw. der flächenmäßigen Ausdehnung von Gebäuden, zumal die Legende zum Bebauungsplan keine zeichnerische Darstellung von Baufluchtlinien enthält, während im Bebauungsplan selbst bestimmte Linien (auf anderen Liegenschaften als der Bauliegenschaft) ausdrücklich als Baufluchtlinien bezeichnet sind, und zumal die Bauordnung für die Gemeindegebiete der Landeshauptstadt Linz und der Stadt Wels, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogthum Österreich ob der Enns Nr. 22 aus 1887,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1947, keine Rechtsgrundlage für eine derartige Festlegung der Bebauungsdichte enthalten hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 98/05/0177).

5 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. 6 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 29. September 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015050048.L00

Im RIS seit

21.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Dokumentnummer

JWT_2015050048_20160929L00