Verwaltungsgerichtshof
29.09.2016
Ra 2015/05/0048
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei K M in L, vertreten durch Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Hamerlingstraße 42, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. April 2015, Zl. LVwG-150359/5/RK/FE, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: I GmbH in O, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14; vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz; weitere Partei:
Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Für das Baugrundstück sind nach dem insoweit eindeutigen Bebauungsplan keine Baufluchtlinien festgesetzt vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053) . Aus der orangefarbigen Darstellung der "Neuen Objekte" kann eine Baufluchtlinie nicht abgeleitet werden, ebenso nicht eine Beschränkung der Bebauungsdichte bzw. der flächenmäßigen Ausdehnung von Gebäuden, zumal die Legende zum Bebauungsplan keine zeichnerische Darstellung von Baufluchtlinien enthält, während im Bebauungsplan selbst bestimmte Linien (auf anderen Liegenschaften als der Bauliegenschaft) ausdrücklich als Baufluchtlinien bezeichnet sind, und zumal die Bauordnung für die Gemeindegebiete der Landeshauptstadt Linz und der Stadt Wels, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogthum Österreich ob der Enns Nr. 22 aus 1887,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1947, keine Rechtsgrundlage für eine derartige Festlegung der Bebauungsdichte enthalten hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 98/05/0177).
5 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. 6 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 29. September 2016